Satzung

(Auszug)

§ 2
Stiftungszweck

(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften durch

a)

die selbstlose Unterstützung bedürftiger Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und deren Angehöriger durch einmalige oder laufende Zuwendungen;

b)

die Förderung von Komponisten und Textdichtern durch

aa)

die Gewährung von zweckgebundenen Ausbildungsbeihilfen;

bb)

zweckgebundene Zuwendungen für die mit der künstlerischen Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen;

cc)

zweckgebundene Zuwendungen für musikalische Produktionen, Pilotprojekte, Wettbewerbe und Publikationen;

dd)

die Verleihung von Preisen;

ee)

Durchführung von Forschungsvorhaben mit besonderem Bezug auf die zeitgenössische Musik oder Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen zu solchen Forschungsprojekten.

c)

Soweit diese vorgenannten Maßnahmen nicht von der GEMA-Stiftung selbst durchgeführt werden, kann dies auch durch die Vergabe von Zuschüssen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, an steuerbegünstigte Institutionen und öffentlich-rechtliche Körperschaften erfolgen.

(2)

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie    eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(3)

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

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